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Satzung

§ 1 – Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen Leben in Wehdem e. V.
Er hat seinen Sitz in Stemwede, Ortsteil Wehdem.

Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Oeynhausen unter der Nummer VR 1178.

§ 2 – Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität in der Ortschaft Wehdem unter Berücksichtigung der Belange der Gemeinde Stemwede.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
–   Förderung der Jugend- und Altenhilfe
–   Verbesserung der Verkehrssicherheit (insbesondere Schulwegsicherung)
–   Erhaltung und Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung,
–   Verbesserung des Freizeitangebotes,
–   Förderung der Orts- und Landschaftspflege (insbesondere Durchführung der „Aktion saubere Landschaft“,  Erhaltung und Pflege von öffentlichen Plätzen und Anlagen)
–   Integration zugezogener Mitbürger
–   Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke
–   Durchführung von kulturellen Veranstaltungen

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung (§52 Abs. 2 AO 77).
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 3 – Mitglieder
Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben ohne Einschränkung des Wohnsitzes.
Eine Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt, b) durch Tod, c) durch Ausschluss.
a) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
b) Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
c) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem
Mitglied die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

§ 5 – Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderen Anlass mit einer ¾ Mehrheit beschlossenen Umlagesatz.

§ 6 – Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

§ 7 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung; sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen
  • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen
  • die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis zum Ende des ersten Halbjahres statt.
3. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Gemeindeanzeiger einzuberufen.
4. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

  • Feststellung der Stimmberechtigten
  • Bericht des Vorstandes
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes (im Wahljahr)
  • Wahl von zwei Kassenprüfern
  • Festsetzung der Beiträge und einer evtl. Umlage
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge

5. Anträge zur Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied einbringen.
6. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
7. Der/die Vorsitzende oder sein/seine Stellvertreter/in leitet die Mitgliederversammlung.
8. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
10. Die Mitgliederversammlung fasst Ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
11. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dieses auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
12. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins und zur Festsetzung einer Umlage ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
13. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und vom Versammlungsleiter (Vorsitzenden) sowie dem Protokollführer unterzeichnet.

§ 9 – Der Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 1. Schriftführer
c) dem 1. Kassierer, der gleichzeitig Vertreter des 1. Vorsitzenden ist.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem 2. Vorsitzenden
b) dem 2. Schriftführer
c) dem 2. Kassierer
Weitere Beisitzer können durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand. (Vorstand gemäß § 26 BGB). Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 – Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 11 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösen des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die bestehenden Verbindlichkeiten übersteigt, an die Gemeinde Stemwede, die es ebenfalls unmittelbar und ausschließlich entsprechend dem in § 2 dieser Satzung genannten Zweck zuführen muß.

§ 12 – Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom  12. Oktober 2011 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.